BGH zum Schadensersatzverlangen wegen einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 – VI ZR 132/06

Schadensersatzverlangen wegen einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

Der Kläger hatte Schadensersatz verlangt, weil er bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest Frakturen am Unterkiefer erlitten hat.

Nach den Feststellungen der Instanzgerichte stießen die Parteien im Gedränge des Straßenfestes leicht gegeneinander. Der Kläger machte sodann beim Weitergehen abfällige Bemerkungen gegenüber dem Beklagten. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger den Beklagten am Hals würgte und – nachdem dieser ihn weggeschubst hatte – mit geballten Fäusten auf ihn zulief. Um den Angriff abzuwehren, schlug der Beklagte den Kläger drei Mal ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Obwohl der Beklagte die Kampfunfähigkeit des Klägers erkannte, schlug er nochmals auf den am Boden liegenden Kläger ein.

Die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens gerichtete Klage blieb weitgehend ohne Erfolg, weil die Instanzgerichte die Schläge in das Gesicht des Klägers, bevor dieser zu Boden gegangen war, als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen haben (§ 227 BGB). Daher gehe es zu Lasten des für einen Schadensersatzanspruch beweisbelasteten Klägers, dass nicht habe festgestellt werden können, durch welche der von dem Beklagten geführten Schläge die Verletzungen des Klägers verursacht worden seien. Unabhängig davon müsse der Beklagte allerdings wegen der gegen den kampfunfähig am Boden liegenden Kläger geführten Schläge ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.300 € zahlen.

Der u. a. für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat die Annahme einer Notwehrsituation bei den ersten Schlägen des Beklagten sowie die daraus folgende Verteilung der Beweislast gebilligt. Daher war es nicht zu beanstanden, dass die Instanzgerichte die Klage im Wesentlichen abgewiesen haben, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Verletzungen des Klägers durch die nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigten Schläge des Beklagten verursacht worden sind.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 30.10.2007

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